Die Rechtslage
Inline-Skater müssen wie Fußgänger den Gehweg benutzen!
Der BGH hat am 19.3.02 über die rechtliche Stellung von Inline-Skatern im Straßenverkehr entschieden. Bis zu einer Änderung der Straßenverkehrsordnung durch den Gesetzgeber gilt jetzt, dass Inline-Skater wie Fußgänger zu behandeln sind und die Vorschriften für den Fußgängerverkehr zu beachten haben. Wo dürfen bzw. müssen Inline-Skater fahren?
Und jetzt wird's juristisch: Der VI. Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.03.2002 Inline-Skater als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO eingestuft. Als solche sind sie wie Fußgänger zu behandeln und müssen die Vorschriften für den Fußgängerverkehr (§ 25 StVO) beachten, also grundsätzlich den Gehweg benutzen. Die Einordnung unter § 24 StVO erfolgte, da die Inline-Skates eher den in dieser Norm genannten Fortbewegungsmitteln entsprechen als Fahrzeugen. Allerdings gleichen sie nach Ansicht des BGH nicht in jeder Hinsicht den in § 24 StVO genannten Fortbewegungsmitteln. Sie haben zwar nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicherweise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet, was typisch für die ähnlichen Fortbewegungsmittel ist. Inline-Skater können aber die Geschwindigkeit von Fahrrädern erreichen und haben in der Regel einen erheblich längeren Bremsweg als diese, was eigentlich gegen eine Einordnung unter § 24 StVO spricht. Aus Gründen einer möglichst geringen Gefährdung aller Verkehrsteilnehmer müsse aber eine Einordnung unter § 24 StVO erfolgen. Wegen dieser durchaus problematischen Zuordnung der Skater zum Fußgängerverkehr hält der BGH eine baldige Änderung der StVO durch den Gesetzgebers für wünschenswert. siehe auch BGH, Urteil vom 19.3.2002, Az. VI ZR 333/00 § 24 Abs. 1 StVO: Besondere Fortbewegungsmittel Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. § 25 Abs. 1 StVO: Fußgänger Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. (...) (Text: Barbara Oel, Juristin)
Weitere Infos zu diesem Urteil:
Weiteres Material zur rechtlichen Lage der Inline-Skater
Hier ist zu beachten, dass diese Seiten oft über den rechtlichen Stand vor dem Urteil des BGH vom 19.3.2002 berichten. Urteile:
Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.7.1998 (10 U 60/98)
Medienservice RECHTplus: Verkehrsrechtliche Behandlung von Inline-Skatern Urteilstext bei www.berlinparade.com
Urteil des OLG Oldenburg vom 15.8.2000 (9 U 71/99)
Medienservice RECHTplus: Unfall eines Inlineskaters auf Landstraße Ausführlicher Urteilstext bei www.skatenight-bielefeld.de Urteilstext bei www.berlinparade.com
Urteil des OLG Celle vom 28.4.1999 (9 U 267/98)
Medienservice RECHTplus: Haftung für Verletzung eines Inline-Skaters auf Gehweg Urteilstext bei www.berlinparade.com
Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2000 (6 U 63/00)
Medienservice RECHTplus: Rechtsfahrgebot für Inlineskater Weitere Texte:
Kommentar Rechtsanwälte Steuerberater Sakowski:
Inline-Skates und Roller: Welche Regeln gelten im Straßenverkehr?
Kommentar der Kanzlei Kaßing:
Inline-Skating: Auf der Straße oder dem Gehweg?
Artikel im Spiegel (2.8.99):
Die Straße gehört uns Benutzung der Straßenbahn
In Straßenbahnen der KVV ist das Tragen von Inline-Skates nicht erlaubt. Von der KVV wurde uns am 6.4.2000 folgendes zur Beförderung von Inline-Skatern mitgeteilt: Gemäß unseren Beförderungsbedingungen ist die Benutzung von Inline-Skates im Haltestellenbereich sowie in den Fahrzeugen nicht gestattet, da diese eine Gefahr für die Sicherheit der übrigen Fahrgäste und Sie selbst darstellt. Für den Fall, dass Personen das Fahrzeug mit Inline-Skates an den Füßen betreten, ist ein Triebfahrzeugführer berechtigt, den betreffenden Fahrgast aus dem o.g. Grund von der Beförderung auszuschließen. |