Verkehrsregeln für Inlineskater
Inlineskater sind eine vergleichsweise neue Gruppe
unter den Verkehrsteilnehmern. Zumindest hat sie der Gesetzgeber in
der Sraßenverkehrsordnung noch nicht ausdrücklich eingegliedert.
Vielerorts besteht deshalb Unkenntnis darüber, wo das Skaten im
Straßenverkehr erlaubt ist.
Dabei kam es vor einiger Zeit tragischerweise zu
einem Unfall, in dessen Folge der BGH ein Urteil gesprochen hat.
Demzufolge werden Inlineskater als Fußgänger betrachtet, soweit der
Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung trifft. Das ist bis heute
nicht geschehen. Deshalb habe ich hier einmal die wichtigsten Regeln
für Inlineskater (und alle anderen Teilnehmer) zusammengetragen.
Um mich bezüglich ihrer Korrektheit abzusichern, habe
ich die Abbildungen mit der örtlichen Polizei durchgesprochen. Nach
Auskunft des Beamten sind sie alle Abbildungen korrekt.
Grundsatz
Allgemein gilt folgender Grundsatz:
Regel 1 |
Skater gelten im
Verkehr als normale Fußgänger! |
Diese Regel geht auf den Urteilsspruch des
Bundesgerichtshofs zurück. Weil der Gesetzgeber es bislang versäumt
hat, Inlineskater als Verkehrsteilnehmer ausdrücklich einzuordnen,
werden Inlineskater bis auf weiteres als Fußgänger behandelt. Das
folgende Merkbild soll diese Regel unterstützen:
Regeln innerhalb geschlossener Ortschaften
Inlineskater haben die Fußwege zu verwenden. Diese
sind im Zweifelsfall durch das folgende Symbol ausdrücklich
kenntlich gemacht. Existiert ein einfacher Bürgersteig, ist dies
normalerweise der Fußweg.
Fußgänger, und damit auch Inlineskater, haben sich
auf dem Weg am rechten Rand fortzubewegen. Überholt ein Fußgänger
einen anderen, muss der Überholer nach links zur Wegesmitte
ausweichen. Das gilt somit auch für Inlineskater, die Fußgänger
links überholen müssen.
Bei diesem Überholvorgang hat der Überholer (hier:
der Inlineskater) die notwendige Vorsicht und Rücksicht zu beachten.
Gleichzeitig darf der Überholte (hier: der Fußgänger) den
Überholvorgang nicht behindern.
Regel 2 |
Hat ein jeder
seine Wege kommt sich niemand ins
Gehege! |
Auf getrennten Rad- und Fußwegen hat der Inlineskater
den Fußweg zu verwenden. Das sollte deshalb noch einmal betont
werden, weil die Radwege häufig eine bessere Fahrbahnoberfläche
aufweisen als die oftmals gepflasterten Fußwege. Dennoch: Der Radweg
ist in diesem Fall für den Inlineskater tabu!
Unproblematisch ist dagegen der Fall, wenn Fuß- und
Radweg kombiniert sind:
Regel 3 |
Sind die Wege
kombiniert, skate rechts – Du hast's
kapiert. |
In diesem Fall hat sich der Inlineskater wie auch der
Radfahrer am rechten Rand fortzubewegen. Überholt wird durch
Ausweichen nach links, zur Fahrbahnmitte. In der Abbildung überholt
der Fahrradfahrer den Inlineskater.
Regeln außerhalb geschlossener Ortschaften
Auch außerhalb geschlossener Ortschaften gelten
Inlineskater als Fußgänger. Sind Sonderwege (wie Rad- und Fußwege)
vorhanden, sind diese also auch zu nutzen. Die Abbildung zeigt den
seltenen Fall, dass der Sonderweg nur als Radweg freigegeben ist.
Aber selbst dann müssen Inlineskater ihn verwenden, und zwar am
rechten Rand, so als wäre es ein kombinierter Rad- und Fußweg.
Normalerweise sind die Sonderwege aber stets als kombinierter Fuß-
und Radweg freigegeben.
Fehlt ein solcher Sonderweg, gilt:
Regel 4 |
Skate links am
Straßenrand und Gefahr wird früh
erkannt! |
Eine der wichtigsten Konsequenzen des BGH-Urteils
ist, dass Inlineskater genauso wie Fußgänger außerhalb geschlossener
Ortschaften den linken (!) Straßenrand verwenden müssen, wenn die
Straße keinen sogenannten Sonderweg (Fußweg, Radweg) hat. Die
Abbildung zeigt das.
Diese Situation ist glücklicherweise bei Kreis-, Landes- und
Bundesstraßen nur noch selten anzutreffen. Bei landwirtschaftlichen
und Feldwegen ist es dagegen der Normalfall. Der Autofahrer muss in
diesem Fall den entgegenkommenden Inlineskater zur Straßenmitte hin
überholen.
Genauso verhält es sich, wenn sich ein Inlineskater
und ein Radfahrer begegnen. Auch hier muss der Radfahrer den
Inlineskater zur Straßenmitte hin überholen.
Schließlich ist noch der Fall zu betrachten, dass ein
Inlineskater den ebenfalls am linken Straßenrand gehenden Fußgänger
überholen möchte. Dies hat er seinerseits zur Fahrbahnmitte hin,
also nach rechts, zu tun.
Doch was ist, wenn der linke Straßenrand absolut
unpassierbar ist?
Regel 5 |
Ist der linke
Rand verdreckt, ist es diesmal rechts
korrekt! |
In dem BGH-Urteil merken die Richter an, dass es
ausnahmsweise korrekt sein kann, die Fahrbahnseite zu wechseln. Das
ist dann der Fall, wenn der eigentliche Fahrbahnrand so verschmutzt
oder durch Schlaglöcher verunziert ist, dass ein sicheres Skaten nur
auf der anderen Fahrbahnseite möglich ist.
Natürlich ist das ein sehr weiches Kriterium. Ein
Profi wird sehr viel schlechtere Umstände hinnehmen können als ein
Anfänger. Deshalb ist hierbei auch auf den Einzelfall
abzustellen.
Wichtig aber ist, dass unabhängig vom individuellen
Können die Fahrbahnmitte tabu ist!
Entweder am linken oder am rechten Straßenrand also, aber nicht
irgendwo dazwischen.
Schlussbemerkung
Diese Regeln und Grundsätze zeigen eine idealisierte
Situation. In der Verkehrspraxis sollte niemand auf seinem Recht
bestehen. Insbesondere auf schwächere Teilnehmer ist dabei Rücksicht
zu nehmen. Das sind vor allem Kinder und ältere Personen.
Und noch ein Hinweis in eigener Sache:
Die Grafiken sind von mir entworfen. Falls Sie sie veröffentlichen möchten (im Rahmen eines Merkzettels oder für
eine Aktion), können Sie die Grafiken als EPS-Dateien bei anfordern. Da sie unter CorelDraw angefertigt wurden, können sie beliebig groß skaliert
werden.
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